Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  • Die Lieferungen, Leistungen u. Angebote des Verkäufers erfolgen ausschl. aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • Alle Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Verkäufers.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend u. unverbindlich. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot innerhalb von 6 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen o. dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Ergänzungen, Abänderungen o. Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftl. Bestätigung des Verkäufers.
  • Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte o. sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  • Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftl. Vertrages hinausgehen.

3. Preisstellung

  • Sämtliche Listen- und Katalogpreise verstehen sich- soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist- ab Lager ausschließlich möglicher Verpackungen die zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Hauswährung ist der EURO.
  • Auf die Preise muss im Inland die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden.
  • Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Verändern sich nach Vertragsabschluss die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren, wie Löhne und/oder Kosten für Material und/oder Betriebsstoffe ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4. Lieferung und Warenrücknahme

  • Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Liefergegenstände bis zum Ablauf der Frist versandbereit sind.
  • Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Verkäufers liegen, wie Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, gleichviel, ob diese Hindernisse beim Verkäufer oder bei einem seiner Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten, wenn dieser bereits im Verzug ist. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag insgesamt zurückzutreten.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer vom Vertrag in soweit zurücktreten, als der Verkäufer bis zum Eingang der Rücktrittserklärung bei ihm den Kaufgegenstand oder Teile davon noch nicht versandt hat. Sind bis zum Rücktritt erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar, kann dieser vom Vertrag insgesamt zurücktreten.
  • Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers oder von einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  • Bei Sonderaktionen sind angemessene Mehr- oder Minderlieferungen zulässig und werden in Rechnung gestellt.
  • Werden aus Gründen „gleich welcher“ Art Waren zurückgenommen, so handelt es sich um ein Entgegenkommen, woraus keine Rechtspflicht abgeleitet werden kann. Die Rückgabe der vom Verkäufer gelieferten Ware, nimmt dieser nur nach Absprache vor. Die Ware muss im ursprünglichen Zustand zurückgeliefert werden. Gasdruckdämpfer, Achsen oder andere Sonderanfertigungen werden vom Verkäufer grundsätzlich nicht zurückgenommen. Die Bearbeitungsgebühr für zurückgenommene Ware beträgt mindestens 15%.

5. Konstruktionsänderungen

  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

6. Fahrzeugüberführungen zum Käufer sowie Versand von Ersatz und Zubehörteilen

  • Der Versand sowie Fahrzeugzustellungen Erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • Der Lieferant bestimmt die Versandart- wenn nicht eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Er wird dabei immer den für beide Seiten kostengünstigsten, schnellsten und sichersten Weg wählen.
  • Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten des Käufers.

7. Gewährleistung

  • Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht.
  • Mängellieferungen können nur bearbeitet werden, wenn die beanstandeten Teile kostenfrei dem Verkäufer zur Überprüfung eingeschickt werden.
  • Es gelten die Garantiebestimmungen der Hersteller.
  • Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, wenn der Verkäufer eine Eigenschaft vertraglich zugesichert hat, oder wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers oder eines der Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

8. Haftungsbeschränkung

  • Schadenersatzansprüche des Käufers –gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Haftungsausschluss und Begrenzung der Haftung gelten auch nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit der Schaden auf das Fehlen garantierter Beschaffenheitsmerkmale beruht, oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9. Zahlung

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge des Verkäufers mit Zugang der Rechnung beim Käufer ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Zugang der Rechnung beim Käufer ein. Eine Mahnung bedarf es für den Eintritt des Verzuges nicht.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • Ist der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe bzw. einen höheren ihm in Rechnung gestellten nachzuweisenden Zinssatz zu berechnen.

10. Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit Ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  • Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt Ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt –soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrage.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Kempten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Sulzberg 2021

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